Sehr geehrte Landwirte,

das StMUV hat uns über Folgendes informiert:

Der Nationale Aktionsplan „Kupierverzicht“ sieht vor, dass Schweinehalter schrittweise  auf das Halten schwanzkupierter Tiere verzichten. Betriebe, in denen weniger als 2 % der Tiere Bissverletzungen aufweisen und die eine Unerlässlichkeit für den Eingriff auch nicht im vor- oder im nachgelagerten Bereich vorweisen können, müssen zumindest eine Gruppe unkupierter Tiere halten (Kontrollgruppe).

Von Seiten der Erzeugergemeinschaften wurden Bedenken geäußert, dass es in solchen Kontrollgruppen trotz aller präventiven Bemühungen zu Kannibalismus kommen kann, dessen Folgen (Verletzungen an den Tieren) dem Tierhalter bei Betriebskontrollen oder bei der Schlachtung als Verstoß gegen Tierschutzrecht zur Last gelegt werden könnten.

Nach derzeitigem Kenntnisstand lässt sich auch bei sorgfältigem Vorgehen ein Beißgeschehen nicht gänzlich ausschließen. Der Tierhalter ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Schmerzen, Leiden und Schäden an den Tieren so gering wie möglich zu halten. Ggf. muss er dies der Behörde gegenüber plausibel nachweisen können.

Den Tierhaltern soll daher eine Dokumentationshilfe an die Hand gegeben werden, mit welcher sie ihr ordnungsgemäßes Handeln bei Auftreten von Kannibalismus gegenüber der Behörde belegen können. Mit dieser Dokumentationshilfe (Anlage, siehe unten) kann der Tierhalter die im Rahmen der täglichen Tierkontrolle gemachten Beobachtungen, wie z. B. erste Warnsignale oder auftretendes Schwanzbeißgeschehen, sowie die ergriffenen Maßnahmen und ggf. die Hinzuziehung eines Tierarztes dokumentieren. Zudem wird damit der nach Nationalem Aktionsplan geforderte Nachweis für eine nachweislich gehaltene Kontrollgruppe erbracht. Die Dokumentationshilfe kann auch die nach § 4 Abs. 2 TierSchNutztV vorzunehmenden Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen ergänzen.

Kommt es in Folge von Kannibalismusproblemen zur Abgabe von Schweinen mit auffälligen Schwanz- oder Ohrverletzungen an eine Schlachtstätte, kann der Tierhalter die Dokumentationshilfe zusammen mit der Lebensmittelketteninformation der Tiersendung beifügen. Anlässlich der Schlachttieruntersuchung sollen die Informationen bei der Bewertung, ob die Verletzungen als meldewürdiger tierschutzrelevanter Befund einzustufen sind, mit einbezogen bzw. zusammen mit den erhobenen Befunden der Tierhalterbehörde weitergeleitet werden. Diese prüft in eigener Zuständigkeit, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Anlage: Dokumentationshilfe_Kontrollgruppe Kupierverzicht